Galoppgemeinschaft Bad Harzburg 
                  Ein Rennpferd für jedermann                 

 

 

 

 

 Präambel der Galoppgemeinschaft Bad Harzburg

 

Zum Zweck gesellschaftlichen Zusammenseins im Kreise Gleichgesinnter um das Vollblutpferd,

jedoch nicht zum Zweck der Gewinnerzielung, schließen sich verschiedene Personen zusammen und

vereinbaren folgenden

Gesellschaftsvertrag bürgerlichen Rechts

 

§1

Für den Ankauf, die Pachtung und Unterhaltung sowie der eventuellen Veräußerung oder Verpachtung eines oder mehrerer Rennpferde wird eine Gesellschaft errichtet, die den Namen „Galoppgemeinschaft Bad Harzburg“ erhält. Der Sitz der Gemeinschaft ist Bad Harzburg.

§2

Zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines oder mehrerer Rennpferde wird von den Gesellschaftern eine monatlich zu entrichtende Umlage geleistet.

§3

Die Geschäfte der Gesellschaft werden von einem dazu gewählten Gesellschafter als Geschäftsführer geführt, dem ein Beirat von zwei weiteren dazu gewählten Gesellschaftern und einem dazu gewählten Protokollführer zur Seite steht. Vor wichtigen Entscheidungen (z.B. Begründung eines Trainingsverhältnisses) muss der Geschäftsführer die Zustimmung des Beirats einholen.

Der geschäftsführende Gesellschafter ist zur Vertretung der Gesellschaft gegenüber Dritten nur mit der Beschränkung berechtigt, dass er die Gesellschaft  höchstens in Höhe des Gesellschaftsvermögens verpflichten darf.

Die Rechnungs- und Kassenprüfung obliegt zwei Rechnungsprüfern, die von der Gesellschaftsversammlung gewählt werden.

§4

Die Tätigkeit des Geschäftsführers, der Beiratsmitglieder, des Protokollführers und der Rechnungsführer erfolgt ehrenamtlich.

§5

Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals kündigen. Der ausscheidende Gesellschafter hat keinen Anspruch aus Auszahlung eines Guthabens aus dem Gesellschaftsvermögens.

§6

Einmal jährlich findet eine Gesellschafterversammlung auf Einladung des Geschäftsführers statt. Zwei  Drittel der Gesellschaft können verlangen, dass eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen wird. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme. Beschlüsse der Gesellschaft werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Gesellschafter gefasst.

Die Gesellschafterversammlung ist  zuständig für:

1.       Entgegennahme des Geschäftsberichts vom Geschäftsführer.

2.       Wahl des Geschäftsführers, der Beiratsmitglieder und des Protokollführers für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

3.       Beschlussfassung über die Gewinnverteilung.

4.       Beschlussfassung über Neuinvestitionen.

5.       Beschlussfassung über die Erhöhung der monatlichen Umlage.

6.       Wahl von zwei Rechnungsprüfern für die Dauer eines Jahres. Wiederwahl ist zulässig.

§7

Bei Auflösung der Gesellschaft wird das Gesellschaftsvermögen unter den zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenden Gesellschaftern anteilig ausgezahlt.

Bad Harzburg, 11. Februar 2000

Durch die Annahme der neuen Satzung entfällt die alte Satzung vom 01. Januar  1992